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Corona

Ab dem 1. März gelten in Baden-Württemberg keine Corona-Regelungen mehr

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch alle weiteren Ressortverordnungen außer Kraft. Für die Sportvereine bedeutet dies, dass sie ab sofort keine Regelungen bezogen auf das Coronavirus mehr beachten müssen.

 

Weitere Informationen


 

Über zwei Jahre bestimmt die Corona-Pandemie bereits unseren Alltag und damit auch unser tänzerisches Sportleben. Je nach geltender Verordnung gab es einen Lockdown, harte Personenbegrenzungen oder andere Einschränkungen. Inzwischen sind die meisten Auflagen aufgehoben, die Corona-Verordnung (CoronaVO) stark reduziert und die CoronaVO Sport komplett gestrichen. Damit endet für den baden-württembergischen Tanzsport erst einmal eine lange Zeit von Einschränkungen, Schutz- und Hygienekonzepten.
 
Eigenverantwortung
Die Landesregierung empfiehlt in ihrer CoronaVO nach wie vor einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Lüften. Auch wenn diese Schutzmaßnahmen nun in der Eigenverantwortung von uns allen liegen, möchten wir an Sie appellieren, dass Sie sich und andere schützen, indem Sie sich an die vorgenannten Empfehlungen halten.

(Stand 25.04.2022)

Änderung des Stufenmodells ab 23. Februar 

  1. Es gilt ein Teilnahmeverbot für Personen mit typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem Coronavirus; typische Symptome sind insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. 
  2. Es gilt "3 G", d.h. der Zugang zu den Sportstätten ist folgenden Personen gestattet: 

a) geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt

b) geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben

c) genesene Personen, sofern der positive PCR Test nicht weniger als 28 Tage bzw. nicht länger als 3 Monate zurückliegen.  

d)Personen mit einem tagesaktuellen Testnachweis

  1. Der Nachweis über den Impf- Genesenen- oder Teststatus ist der Trainer/Trainerin vorzulegen.
  2. Maskenpflicht (FFP 2) besteht im gesamten Innenbereich. Ausgenommen ist nur die Zeit der tatsächlichen Sportausübung. 

Dokumentationspflichten bestehen seit 09.02.2022 nicht mehr.

 

Weitere Informationen zur Corona-Pandemie sind auf der Seite des TBW: 25.02.2022 nachzulesen. 

 

 

 

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